SV Angern e.V. - Satzung
Satzung des SV Angern e.V.
§1 Sportverein Angern e.V., Landkreis Bördekreis
I. Der Verein hat den Namen „Sportverein Angern e.V.“. Er hat seinen Sitz in Angern. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Haldensleben unter der Geschäftsnummer VR 65W eingetragen.
II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Sportverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von organisiertem Training sowie Wettkämpfen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Übungsleiter und Trainer erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Dienste des Vereins eine Aufwandsentschädigung.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung, gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
V. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
VI. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Beirat des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
II. Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine Vergütung erhalten.
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
III: Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Ergänzungswahl zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung schließen. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
§10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung in ihren Abteilungen gewählt und dann auf der Mitgliederversammlung ohne Neuwahl in den Vorstand übernommen.
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern
- in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Schaukasten der Gemeinde oder der schriftlichen Benachrichtigung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitgliedern dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitgliedern dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§16 Kassenprüfer
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§19 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Angern.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins vom 30.03.2015 in Kraft.