Förderverein Kirche Angern e.V.
Förderverein Kirche Angern e.V.
Konto NR.: 2008017
Blz.: 81093054
bei: Volksbank Stendal
IBAN: DE11 8109 3054 0002 0080 17
BIC: GENODEF1SDL
Im Frühjahr 1996 kam einigen Mitgliedern des Gemeindekirchenrates die Idee, einen Verein oder eine Interessengemeinschaft zum Erhalt des Baudenkmals Kirche Angern ins Leben zu rufen. So begannen wir uns in anderen Gemeinden umzuschauen, ob und wie solch ein Verein sich für denkmalgeschützte Gebäude einsetzen lässt.
Der Vorteil eines solchen Vereins ist es, dass:
- sich Bürger dort einbinden lassen, die unabhängig von Weltanschauung und Zugehörigkeit an einer Religion, Interesse an dem Baudenkmal Kirche Angern, sowie an dessen Erhalt und der Sanierung dieses kulturhistorischen Erbes haben,
- sich Spenden gezielter sammeln und einsetzen lassen,
- die Spenden nicht, wie von Vielen vermutet, im großen Finanztopf der Kirchenkasse mit eingehen und somit für ungewollte Ausgaben herhalten,
- der Verein die Spendenbescheinigungen ausstellt und den Spendern zukommen lässt,
- der Gemeindekirchenrat und dessen gebeutelte Kasse in seiner Arbeit am Kirchenbau, vom Verein, in Form von Werbung und Sammlung von Geldern aktiv und finanziell unterstützt wird.
Es wurde eine Satzung erstellt und so kam es am 30.Mai 1996 zu der Gründungsversammlung, aus der, der Förderverein Kirche Angern e.V. hervorging.
Vieles von den vorher beschrieben Punkten spiegeln sich in der Satzung wieder.
Auszug aus der Satzung:
Der Verein führt den Namen " Förderverein Kirche Angern e.V.", hat seinen Sitz in Angern und ist im Vereinsregister eingetragen.
Aufgabe und Zweck des Vereines, ist die Unterstützung der baulichen Instandhaltung und der Erhalt der Kirche als Baudenkmal in Angern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die Kirche ist in der Denkmalsliste des Ohrekreises enthalten. Weiterhin gehört sie zu den Sehenswürdigkeiten von Angern.
Schwerpunkt ist die Beschaffung von Finanzmitteln und die Beratung in baulichen Fragen durch kompetente Vereinsmitglieder.
Der Verein ist für alle Bürger offen, unabhängig von Weltanschauung und Religion.So organisiert der Verein jährlich, am 2. Sonntag im September, den Tag des offenen Denkmals mit Führungen und Ausstellungen, hilft bei der Organisation, Werbung und Ausgestaltung von Konzerten und Festen und wirbt um Spenden. Der Verein hat 22 Mitglieder im Alter von 22 – 68 Jahren.
Als aktuelles Projekt konnte aus den Mitgliedsbeiträgen, und den eingenommenen Spenden die Restaurierung einiger historischer Bleiglasfenster finanziert werden. Für die Zukunft haben wir uns vorgenommen, gezielt für die Restaurierung der Orgel Spenden zu sammeln. Hierfür konnten schon einige Spender gewonnen werden. So bleibt nur noch eine Restsumme von ca. 20.000 € die wir vielleicht auch mit ihrer Hilfe bald zusammen haben. Für weitere Spenden sind wir dankbar.
Spenden an:
Förderverein Kirche Angern , Konto: 2008017 BLZ: 81093054 , bei: Volksbank Stendal
Interessenten an Kirchenführungen oder einer Mitgliedschaft im Förderverein Kirche Angern e.V. können sich gern an mich wenden:
Satzung des Fördervereins
Satzung des Fördervereins
Förderverein Kirche Angern e.V.
Satzung
Neufassung der Satzung von 2003, beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 05.09.2003.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " Förderverein Kirche Angern e.V.", hat seinen Sitz in Angern und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgaben und Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Aufgabe und Zweck des Vereines, ist die Unterstützung der baulichen Instandhaltung und der Erhalt der Kirche als Baudenkmal in Angern. Die Kirche ist in der Denkmalsliste des Ohrekreises enthalten. Weiterhin gehört sie zu den Sehenswürdigkeiten von Angern.
(2) Schwerpunkt ist die Beschaffung von Finanzmitteln und die Beratung in baulichen Fragen durch kompetente Vereinsmitglieder.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Über die Verwendung der Spenden wird im Förderverein entschieden.
Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(5) Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereines, haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt und von diesem bewilligt oder abgelehnt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Verein ist für alle Bürger offen, unabhängig von Weltanschauung und Religion.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, dazu eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
§ 5
Finanzierung
Der Verein finanziert seine Ausgaben durch folgende Einnahmen:
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Sonstige öffentlichen Zuschüsse
• Sonstige private Zuwendungen.
§ 6
Beiträge und Aufnahmegebühr
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet.
Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge und Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Über die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind: - Mitgliederversammlung
- Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
• Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Aussprache über den Jahresbericht des Vorstandes
• Entscheidung über Verwendung finanzieller Mittel bei Ausgaben von mehr als 500 €
• Aufträge an den Vorstand
• Satzungsänderung
• Zweckänderung
• Auflösung des Vereines
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 1 mal im Jahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen; sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
Die Frist- und Formvorschriften des § 9 dieser Satzung sind zu beachten.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter ist Mitglied des Vereines und wird vom Vorstand eingesetzt. Bei Durchführung von Wahlen soll nicht das zur Wahl vorgeschlagene Vorstandsmitglied die Sitzung leiten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen haben in der Regel schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Eine Änderung der Satzung, eine Zweckänderung und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die ordnungsgemäße Einberufung und Tagesordnung feststellt und alle Beschlüsse der Versammlung im Wortlaut aufnimmt. Das Protokoll wird vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Per Amt gehören dem Vorstand an, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und der Pfarrer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Jahresberichtes
• Ausführung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten.
(4) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 13
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es besteht immer die Möglichkeit der Wiederwahl. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand trifft sich mindestens zwei mal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von acht Tagen unter Beifügung der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachverständige Personen hinzuziehen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Das Beschlussprotokoll soll mit der Einladung zur nachfolgenden Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zugeschickt werden. Es ist vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung führen zwei Mitglieder des Vereines durch, die nicht Vorstandsmitglied sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden.
§ 16
Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an die Kirchgemeinde Angern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Förderverein Kirche Angern e.V.
Beitragsordnung
Nach § 6 der Satzung des Fördervereins Kirche Angern e.V. sind die Mitglieder zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet.
Die Aufnahmegebühr bei Vereinseintritt beträgt 2,50 €.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das laufende Jahr beträgt 20,00 €.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann dieser von der Beitragszahlung befreit werden. Über die Beitragsbefreiung befindet der Vorstand.