Wundstreifen bei der Getreideernte und Bearbeitung von abgeernteten Getreidefeldern während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5

Wundstreifen bei der Getreideernte und Bearbeitung  von abgeernteten Getreidefeldern während der  Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5
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Das Landeszentrum Wald, Betreuungsforstamt Flechtingen nimmt gemäß
§ 34 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) die Aufgaben gemäߧ 17 LWaldG des vorbeugenden Waldbrandschutzes wahr.
Damit verbunden ist die Durchsetzung der Inhalte der Waldbrandschutzverordnung (WaldBrSchV ST).
Die Anlage von Wundstreifen bei der Getreideernte und Bearbeitung von abgeernteten Getreidefeldern ist eine waldbrandvorbeugende Maßnahme außerhalb des Waldes.


Es wird darauf hingewiesen, dass nach Waldbrandschutzverordnung
§ 7 Abs. 1 vom 30.Dezember 1996 (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Oktober 2022) bei der Ernte von Getreide und Bearbeitung von abgeernteten Getreidefeldern während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides oder zu Beginn der Bodenbearbeitung des abgeernteten Getreidefeldes auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter Wundstreifen anzulegen ist.


Für Waldbrände, die aus einem Feldbrand ohne angelegten Wundstreifen entstanden sind, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 WaldBrSchV ST

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