Corona-Pandemie: Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden des Landkreises Börde
Corona-Pandemie: Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden des Landkreises Börde / die Nachweispflicht „ggg“ entfällt, für Besucher ist das Tragen einer medizinische „Mund-Nasen-Bedeckung“ weiterhin verpflichtend
Im Zuge der Lockerungsstrategie von Bund und Ländern sind am vergangenen Wochenende weitere Erleichterungen in Kraft getreten. Für den Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden für Besucher entfällt die Nachweispflicht „geimpft-genesen-getestet (ggg)“. Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung bleibt jedoch zunächst bis 22. April 2022 verpflichtend. Danach wird neu entschieden.
Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung in den Verwaltungsgebäuden durch Besucher bleibt, wegen des immer noch hohen Ansteckungsrisikos von Person zu Person verpflichtend. Durch diese Maßnahme sollen Beschäftigte der Kreisverwaltung und Besucher vor einer Ansteckung geschützt werden. Für den Landkreis Börde als staatliche Verwaltungsbehörde gilt es auch in Zeiten eines erhöhten Krankenstandes, den Dienstbetrieb aufrecht zu halten.
Die Inzidenz im Landkreis Börde liegt noch weit über 1.000. Täglich werden zwischen 400 und 500 Neuinfektionen registriert. Die Maske ist für den Selbst- und für den Fremdschutz nachgewiesen äußert wirkungsvoll. Bestenfalls sollte eine FFP2-Maske genutzt werden. Ansonsten reicht auch eine medizinische „Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske)“.
Im Falle eines Besuches in den Verwaltungsgebäuden des Landkreises Börde wird nach wie vor die Vereinbarung eines Termins empfohlen. Für den Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden auch ohne Termin steht der Dienstag als Dienstleistungstag der Kreisverwaltung Börde für Besucher zur Verfügung. Die Verwaltung hat dienstags von 08:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Bei Zutritt in die Verwaltungsgebäude sind die allgemein bekannten Hygieneregeln zu beachten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2022. Denn, die Pandemie ist noch nicht vorbei. In der Verordnung heißt es unter anderem: „Um Kontakte zu reduzieren und einen Schutz der Anwesenden vor Infektionen zu gewährleisten wird empfohlen, möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten.“