Vierte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Vierte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

 

Landrat Martin Stichnoth hat am Sonnabend (26. Juni 2021) die „Vierte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ ausgefertigt. Damit tritt die Verordnung am 27. Juni 2021 in Kraft. Die Inzidenz liegt heute im Landkreis Börde der zehnten Tag unter „35“.

 

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung Auszug Paragraf 2:

§ 2 / Wegfall der Testpflicht

 

Bei folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten entfällt die Testpflicht:

 

1.   Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 14. SARS-CoV-2-EindV

 

2.   Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV

 

3.   Stadt- und Naturführungen nach § 8 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV

 

4.   Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV

 

5.   Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

 

Hier gehts zur „Vierten Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ (Bitte klicken)

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