Vierte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Vierte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Landrat Martin Stichnoth hat am Sonnabend (26. Juni 2021) die „Vierte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ ausgefertigt. Damit tritt die Verordnung am 27. Juni 2021 in Kraft. Die Inzidenz liegt heute im Landkreis Börde der zehnten Tag unter „35“.
Wesentlicher Inhalt der Neuregelung Auszug Paragraf 2:
§ 2 / Wegfall der Testpflicht
Bei folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten entfällt die Testpflicht:
1. Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 14. SARS-CoV-2-EindV
2. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV
3. Stadt- und Naturführungen nach § 8 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV
4. Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV
5. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.